Gebäudeversicherungen, auf was sollte man achten?
Eine Ergänzung zum Artikel der Zeitschrift Guter Rat (Ausgabe 04/2022, erschienen am 17.03.2022)
Wer einen Gebäudeschaden hat, muss in der Regel mit sehr hohen Schadensummen und langen Sanierungszeiten rechnen als bei anderen Schäden (z.B. beim Fahrraddiebstahl, Einbruch/Diebstahl, Glasschäden oder sogar ein KFZ-Schaden fällt oft wesentlich kleiner aus). Die Probleme stellen sich meistens erst im Schadenfall heraus. Ist man richtig versichert und wenn ja in welcher Höhe? Gebäudeversicherungen unterscheiden Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Ferienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Gewerbliche Häuser oder wenn im selbst genutzten Haus noch ein Gewerbeanteil enthalten ist. Die Risiken und Bedingungen unterschieden sich zum Teil erheblich.
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AUSGABE GUTER RAT (04/2022)
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(im Handel bis ca. 20.04.2022)
Wie beeinflussen Mehrkosten bzw. Preissteigerungen die Prämienentwicklung?
Gebäudeversicherungen wurden in den letzten 10 Jahren immer teurer. Hohe Verluste gab es bei auch großen bekannten Versicherern. Unternehmensgröße ist folglich keine Sicherheit für Qualität und Prämiensicherheit. So haben sich die Prämieneinnahmen der Versicherer seit 1991 fast verfünffacht und seit 2010 verdoppelt. Auch in den kommenden Jahren muss man mit weiteren Prämiensteigerungen rechnen. Für einige Versicherer war diese Sparte auch ein Verlustgeschäft. Die Kosten steigen u.a. durch den heutigen Neuwert, der über die Jahrzehnte steigt. Die Baukosten durch höhere Handwerker-, Rohstoff- und Beschaffungspreise sind insbesondere extrem in den Corona-Zeiten gestiegen, was nachhaltig auch die Instandsetzung von Gebäudeschäden verteuert und sich in der künftigen Prämienentwicklung wieder finden wird. Sind im Tarif beispielsweise Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen (je nach Klausel auch energetische Sanierungen), Preissteigerungen nach dem Schadenfall oder durch einen Technologiefortschritt mitversichert, kann dies besonders die Prämienentwicklung beeinflussen. Für den Versicherungskunden ist oft unklar oder erkennbar, warum einige Tarifangebote in der Prämie nicht so steigen und andere nicht. Aber alleine die Mitversicherung der Mehrkosten kann ein entsprechender Grund dafür sein. In Zeiten wo es Baumaterial immer günstig gab, sind solche Klauseln vielleicht für den Versicherungskunden eher unbedeutend. Aber Lieferengpässe (z.B. auch verursacht durch Corona), gesetzliche Anforderungen oder aufgrund der Energieknappheit (z.B. durch Folgen eines Krieg) kann nach einem Schadenfall zu hohen Mehrkosten führen. Kunden die entsprechende Klauseln in unbegrenzter Höhe mitversichert haben, werden nach einem Schadenfall von profitieren können und werden eher nicht über die zuvor höheren Prämienerhöhungen klagen. Wer jedoch auf uralte Tarife sitzen bleibt, kann im Schadenfall auf mehrere zehn- oder hunderttausende Euro sitzen bleiben.
Welche Versicherungen brauchen Hausbesitzer?
Neben der Gebäudeversicherung können Glasversicherung, Solar- und besonders spezielle Photovoltaikversicherungen (siehe Angebote unter https://solar-absicherung.de/) sehr wichtig sein. Über die Privathaftpflicht ist überwiegend die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung enthalten. Anders ist es, wenn das Objekt vermietet oder ein Ferienhaus ist. Auch Wochenendgrundstücke könnten nicht versichert sein. Hier bedarf es einer zusätzlichen Haus- und Grundbesitzhaftplicht, sofern die Privathaftpflicht keine Deckung bzw. Mitversicherung bietet. Die Gewässerschaden-(Öltank)- und Umwelt-Versicherung ist in der Regel in den neuen Tarifen enthalten. Bei Öltanks könnte es jedoch zu Problemen führen, wenn die Tankgröße nur begrenzt mitversichert ist. Die Hausratversicherung sollte auch den Hausrat auf dem Grundstück mit absichern. Ganz wichtig ist auch die Elementarversicherung für Gebäude- und Hausratversicherung.
Photovoltaikversicherung
Oft sind Photovoltaikversicherungen nur bedingt gut versichert. Da auf Grund der Energiewende das Thema an Fahrt gewinnen wird, sind auch bestimmte Anforderungen an die Absicherung immer wichtiger. Es gibt bereits spezielle Einzelversicherungen für dieses Risiko und muss somit nicht mit der Gebäudeversichrungen zusammen abgeschlossen werden. Hier sind nicht nur die Module gegen Sturm, Hagel oder Schneedruck zu versichern, sondern auch gegen Kurzschlüsse, Blitzeinwirkungen und Brand. Neben den Modulen sind auch beispielsweise nicht zu vergessen die Energie-/Stromspeicher, Wechselrichter, Wärmepumpenanlage mit Wärmepumpeneinheit, Solarthermieanlage mit Kollektoren, die Ladestationen fürs E-Auto oder sogar eine GAP-Deckung bei einer geleasten/finanzierten Anlage. Wenn Verträge mit Energiekonzernen bestehen, könnte auf Grund einer fehlenden Stromlieferung es zu Schadensersatzansprüchen kommen. Sehr gute private Haftpflichtversicherungen decken dies bereits ab. Auch eine Wechselrichtergarantie die im Anschluss an die gesetzliche Gewährleistung und etwaigen Herstellergarantien mitversichert werden sollte, kann sehr wichtig sein. Gebäudeversicherungen bieten in der Regel nur einen Grundschutz. Es sollten auf jeden Fall Tarife mit einer Allgefahrendeckung berücksichtigt werden, mehr Informationen finden Sie hier www.solar-absicherung.de.
Welche Risiken sind oft nicht versichert?
Neben den bekannten Risiken kann je nach Ort es wichtig sein, dass auch die Sturmflut versichert ist (z.B. Gebäude in Küstennähe). Häuser mit Reetdächern sind schwer versicherbar, hier bieten oft regionale Versicherer gute Lösungen. Nicht nur Schäden durch Schneedruck sollten versichert sein, sondern eventuell auch das Schmelzwasser, wenn unter dem Schnee das Wasser durch die Decken gedrückt wird und an den Wänden runter läuft.
Immer noch sind Elementarschadenereignisse noch nicht genügend versichert. Auch hier gibt es Klausel-Unterschiede. Wasserschäden sind die häufigste Ursache (eventuell GdV-Statistik einbauen). Wichtig ist, dass neben dem Leitungswasser auch die Abflussrohre mitversichert sind, sowohl auf dem Grundstück und außerhalb, soweit man die Gefahr dafür trägt. Verstopfungen, Ortung und Wurzelschäden sollten versichert sein. Wichtig zu beachten ist, wenn im Haus man ein Gewerbe hat, könnte es zu Problemen führen. Unbedingt mit dem Versicherer klären.
Fugenschäden
Das aktuelle BGH-Grundsatzurteil von 20.10.2021 (IV ZR 236/20) hat geklärt, das kein Leitungswasserschaden vorliegt, wenn Wasser durch undichte oder fehlerhafte Silikonfugen in die Gebäudesubstanz eindringt. Gleiches gilt auch für alle anderen Fugen. Gerade in den letzten 10 bis 20 Jahren wurden viele Duschtrassen eingebaut, die besonders davon betroffen sei können. Aber nur die wenigstens Versicherer bieten konkreten Versicherungsschutz. Ob die alte Regulierungspraxis beibehalten wird ist nicht verlässlich. Vorteilhaft sind Deckungskonzepte mit einer Allgefahrendeckung oder wenn in den Bedingungen eine sogenannte „Fugenklausel“ enthalten ist. Zu beachten ist, dass eine Allgefahrendeckung bzw. bei der Mitversicherung von unbenannten Gefahren nur dann Versicherungsschutz besteht, wenn Nässe-, Plansch- oder Fugenschäden nicht ausgeschlossen sind. Einige Versicherer haben zwar in den Bedingungen keine Regelung enthalten, haben jedoch nachvertraglich eine Erklärung abgegeben, dass eine Mitversicherung besteht. Diese Erklärung sollte jeder Versicherungskunde zu seinen Unterlagen beifügen.
Hausrat und Gebäudeversicherung bei einem Versicherer?
Wer eine Gebäudeversicherung hat sollte auch die Hausratversicherung im Auge haben. Selten werden Elementarschäden versichert und nicht alle Versicherungen zählen zum Hausrat, wenn sich außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück sich dieser befindet. Nicht immer ist es leicht im häuslichen Schadenfall den richtigen Ansprechpartner zu finden. Abgrenzungsprobleme zwischen Wohngebäude- und Hausratversicherungen werden schnell zum Ärgernis. Bis die Haftungsfrage geklärt ist, kann der Kunde auf seinen Kosten sitzen bleiben. Nicht so bei einem kombinierten Schutz. Ein weiterer Vorteil kann bei einem zusammengefassten Tarifangebot liegen, da z.B. Selbstbeteiligungen (beispielsweise bei Elementarschäden) nur einmal anfallen. Hier bietet besonders Konzept&Marketing mit der Eigenheimpolice ein besonders Konzept an. Zudem können Selbstbeteiligungen auch nur für den Gebäudeversicherungsanteil vereinbart werden. Ein weiterer Vorteil kann auch der Gesamtkostenanteil in der Versicherungsprämie von Wohn- und Hausratversicherung in einem Vertrag sein. Informationen und Angebote können Sie anfordern über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder (030) 4741323.
Fallen in der Gebäudeversicherung
Wer denkt, dass bei einem Blitzschlag alles versichert ist, kann eine böse Überraschung erleben.
Versicherer unterscheiden sehr genau, ob der Schaden durch einen Blitzschlag, eine direkte Blitzeinwirkung, eine indirekte Blitzeinwirkung oder durch einen so genannten kalten Schlag entstanden ist. Da der Versicherungskunde dem Versicherer beweisen muss, wie es zu dem Schaden gekommen ist, kann eine eingeschränkte oder unklare Klausel dies sehr erschweren. Es könnte also entscheidend sein, dass durch den Blitzeinschlag ein Schaden durch den unmittelbaren Übergang des Blitzes auf Sachen entstanden ist oder nicht. Schäden durch Blitzschlag sind im Schutzumfang allerdings eingeschränkt, wenn die Klausel z.B. wie folgt heißt: "Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen". Schäden durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss sind dann nur versichert, wenn durch Blitzschlag das Gebäude oder Schäden an Sachen auf dem Grundstück entstanden sind (besonders bei älteren Verträgen zu finden). Als Schaden gelten in diesem Zusammenhang z.B. auch Spuren eines Blitzschlags auf dem Grundstück, an dort montierten Antennen oder anderen Gegenständen als elektrischen Einrichtungen, soweit die Bedingungen es so auslegen. Nachteilig könnte es werden, wenn es sich um Blitzschläge außerhalb des Versicherungsgrundstücks handelt oder auf dem Grundstück einschlägt, aber keine versicherten Sachen getroffen werden, jedoch die Überspannung Schäden verursacht. Es stellt sich also die Frage, ob durch Blitzschlag als unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf Sachen definiert ist oder nicht. Viele neuere Tarife unterscheiden zwischenzeitlich zwischen einem Blitzschlag und Überspannungsschäden durch einen Blitz. Fallen im Versicherungsschutz können sehr vielfältig sein, z.B. auch in der Elementarabsicherung.
Ist es sinnvoll Elementarschäden zu versichern?
Durch die Elbe Flut und Ahrweiler in 2021 ist vielen nochmals bewusst geworden, dass die Elementarschadendeckung ein wichtiger Bestandteil der Gebäudeversicherung ist. Wir machen jedoch immer wieder die Erfahrung, dass es viele Eigentümer gibt, die der Meinung sind, das man diese Absicherung nicht brauche, da das Wasser am Haus vorbei fließe (wenn Haus am Hang) oder in Städten ohne Flussnähe. Das ist in der Regel eine falsche Wahrnehmung aber wiederum auch nicht ganz zu Unrecht, dazu folgende Erklärung.
Denn nicht nur Hochwasser und ein Vulkanausbruch zählt dazu, sondern auch Starkregen. Dieses Risiko von Witterungsniederschlägen ist bei vielen Versicherern über eine Zusatzdeckung Elementar I und II versicherbar. Marktüblich liegt eine Überschwemmung aber nur dann vor, wenn der gesamte Grund und Boden z.B. durch Witterungsniederschläge überflutet sein muss. Wenn Oberflächenwasser sich an der Hauskante ansammelt und durch die Kellerfenster und Lichtschächte in das Haus eindringt, kann das Risiko bestehen, keinen Versicherungsschutz zu haben, wenn das Grundstück nicht vollständig überschwemmt ist. Das kann dann der Fall sein, wenn das Grundstück zum Teil abschüssig ist und Wasser ablaufen kann. Aber dennoch kann auch an Hanglagen ein erstattungsfähiger Elementarschaden entstehen, sofern sich erhebliche Wassermengen an der Geländeoberfläche angesammelt haben.
Ein anderes Beispiel ist, wenn durch Starkregen das Wasser über eine Dachterrasse oder einer schrägen Abfahrt in eine Kellergarage in das Gebäude einläuft, aber das Grundstück nicht überschwemmt ist. Umso besser ist es, wenn auch Teilüberschwemmungen mitversichert sind.
Auch der Rückstau sollte versichert sein. Aber Achtung, wer nicht regelmäßig die Wartung der Rückstauklappe nachweisen kann, muss mit einer Leistungskürzung oder sogar mit einer Leistungsablehnung rechnen. Rückstausicherungen müssen stets funktionsbereit gehalten werden und dies nachweisen können. Ist keine Rückstausicherung vorhanden, verzichten einige Versicherer auf Leistungseinschränkungen, wenn diese nicht nachgerüstet werden. Aber auch hier warnen wir, wenn sie behördlich vorgeschrieben sind (je nach Bundesland unterschiedlich), kann eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, wenn diese nicht nachgerüstet wird. Von Vorteil ist, wenn der Versicherer grob fahrlässige Verstöße bei Obliegenheitsverletzungen und Sicherheitsvorschriften verzichtet.
Oft wird vergessen, dass auch der Hausrat gegen Elementar versichert werden sollte (das gilt auch für Wohnungen unter dem Dach, Pattere oder mit Balkone/Terrassen).
Brisant ist, dass es Teile in Deutschland gab und vielleicht noch gibt, die der ZÜRS Zone 4 zugeordnet sind oder waren und somit kaum oder nicht versicherbar sind. Ich hatte festgestellt, dass z.B. entsprechende Berliner Behörden jahrelang keine Daten an ZÜRS lieferten (trotz mehrfachen Mahnungen von ZÜRS) und somit sehr viele Häuser entlang des Flusses der "Panke" und des "Nordgraben" nicht versichert werden konnten. Bei fehlenden Daten wird automatisch die höchste ZÜRS Zone zugeordnet. Zwischenzeitlich liegen die Daten vor und es gilt in dieser Region die ZÜRS Zone 1, dennoch haben aber viele Menschen bis heute noch keine Absicherung, da sie nicht über diesen Sachverhalt informiert sind. Wer haftet dann im Schadenfall? Und das könnte auch woanders der Fall sein.
Schäden durch eine Sturmflut sind in der Regel ausgeschlossen und betreffen besonders Gebäude in der Nähe von Meeresküsten und Flüssen. Es stellt sich beispielsweise die Frage, wenn durch ein Tiefdruckgebiet sich hohe Wasserstände ergeben und von der Küste aus landeinwärts Flächen unter Wasser stehen und Häuser dadurch beschädigt werden, ob der Versicherer dann zahlt oder ablehnt, weil dieser es als eine Sturmflut wertet. Eine Sturzflut ist anders zu werten, was lokal mit Starkniederschläge und hoher Intensität auftritt und aus einer Überschwemmung mit Hochwasser entsteht. Hier haben Versicherer in einigen Schadenfällen die Leistungen aus der Elementarschadenversicherung abgelehnt und dies mit der Ausschlussklausel zur Sturmflut begründet. Hier ist es wichtig die Differenzierung zwischen Sturmflut und Sturzflut zu erkennen und eventuell seine Anrechte auf Leistungsanerkennung rechtlich durchzusetzen.
Besonders wichtig ist bei Elementarschäden, dass man diese mit Fotos und Filme gut dokumentiert, bevor alles aufgeräumt und gesäubert wird, insbesondere wenn das Grundstück unter Wasser steht.
Sollte man an alte Verträge festhalten?
Es gibt beispielsweise immer noch die Meinung, dass die „alte Ostversicherung“ super wäre. Das war nie der Fall. Der einzige Vorteil lag darin, dass Elementarschäden automatisch mitversichert waren. Das war es aber auch schon. Die Bedingungen alter Verträge sind oft nicht nur sehr lückenhaft, sondern haben erheblichen Summenbegrenzungen enthalten. Besonders häufig fällt auf, dass insbesondere bei den übernommenen Ost-Verträge durch die Allianz bis heute durch die Vertreter nur selten der Wert 1914 mit einem einfachen Wertermittlungsbogen überprüft wurden. Das hat zur Folge, dass die Prämien oft extrem günstig sind, aber die Entschädigungssumme manchmal nur die Hälfte des Gebäudewertes abdeckt. Aber das betrifft nicht nur die „alten Ostverträge“. Im Januar 2022 hatte ich einen Vertrag vorzuliegen, wo noch die Bedingungen aus 1962 Gültigkeiten hatten. Es lag ein unveränderter Vertrag aus dem Jahr 1970 vor, damals beantragt bei der Vaterländischen Feuer Versicherung. Es fehlten nicht nur die Elementarschadenrisiken, sondern auch das Leistungswasserrisiko und Glasversicherung, geschweige von vielen wichtigen Klauseln. Der Versicherungsnehmer sah nur den günstigen Beitrag und das er eine Gebäudeversicherung hat. Es stellte sich zudem raus, dass eine Prüfung des Werts nach 1914 nie vorgenommen wurde.
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Was ist bei einem Wechsel der Versicherung zu beachten?
Bei der Antragstellung sind Vorschäden anzuzeigen (in der Regel von 5 bis 10 Jahre) und durch wem die Vorversicherung gekündigt wurde. Eine Kündigung sollte immer nur dann erfolgen, wenn man die Policenbestätigung des neuen Vertrags erhalten hat. Einige Versicherer versichern nur dann, wenn auch alle Gefahren versichert gewesen sind. Fehlt zum Beispiel die Gefahr „Wasserleitungen“, kann der neue Versicherer den Gesamtvertrag ablehnen. Bei einem Wechsel sind zwischenzeitlich die Gebäude älter geworden. Das könnte sich nachteilig auswirken, da ab einem bestimmten Zeitraum (40 bis 60 Jahre) Sanierungsangaben abgefragt werden, insbesondere für Wasser, Dach, Elektro und Heizung. Wenn der Versicherer nach einer Kernsanierung oder Vollsanierung fragt und ein Teilstück der Wasserleitung nicht erneuert wurde, kann es im Schadenfall zu Problemen führen. Wichtig sind auch die Angaben zu weiteren Gebäude- und Grundstücksbestandteile (Garagen, Schuppen, Gartenhäuschen, etc.). Dies sollte auch ohne Wechsel immer angegeben werden auch nachvertraglich. Vorteilhafte Bedingungen und Versicherungsprämien bieten oft Deckungs- oder Rahmenkonzepte an, wo die Leistungen über den normalen Maßstab hinausgehen. Risikoträger sind oft große bekannte Versicherer die diese Produkte ihren Kunden nicht direkt anbieten und exklusiv über unabhängige Vermittler zu erhalten sind.
Vorsicht bei Online-Vergleichen
Online-Vergleichsprogramme bieten eine erste Prämienorientierung, dennoch sollte man immer den persönlichen Rat eines unabhängigen Vermittlers suchen oder kontaktieren uns. Grund: Viele Tarife sind nicht in den Online-Programmen enthalten, wichtige Klauseln sind oft unter oder gar nicht bewertet und wertvolle Hinweise fehlen. Beispiel: Anbieter die Gebäude- und Hausrat in einem Vertrag zusammen anbieten, werden nicht differenziert dargestellt, so dass die Gesamtprämie dennoch sehr günstig, aber im Vergleich nicht erkennbar ist, weil nicht darauf hingewiesen wird oder entsprechende Tarife einfach fehlen.
Differenzdeckung
Sehr vorteilhaft kann auch ein sehr frühzeitiger Vertragsabschluss sein, auch wenn der künftige Versicherungsbeginn erst in einem Jahr ist. Erstens hat man eine Annahmebestätigung und zweitens besteht eventuell bereits ein Sofortschutz für die Mehrleistungen. Besonders innovative Gesellschaften bieten diesen Vorteil im Rahmen einer Differenzdeckung für Neuverträge während der Kündigungsfrist des bisherigen Versicherers an. Auch erhöhte Entschädigungssummen könnten sogar über den neuen Vertrag vorvertraglich versichert sein, wenn ein eingetretener Schaden (bis zum Kündigungstermin des alten Vertrags) nur begrenzt versichert ist, z.B. bei Rauch- und Rußschäden oder Aufräumkosten.
Hausrat- und Gebäudeversicherung
Die Regel ist, das Hausrat- und Gebäudeversicherungen als Risiko immer getrennt versichert werden, auch wenn es beim gleichen Versicherer ist. Dies sollte wie bereits wie oben beschrieben, wenn möglich immer bei einem Versicherer erfolgen, da es sonst in der Abgrenzung zwischen Hausrat und Gebäude zu Problemen führen könnte und im Schadenfall unterschiedliche Ansprechpartner und Sachverständige zuständig sind. Aber selbst wenn man nur ein Police vom Versicherer erhält, werden die Risiken getrennt aufgezählt. Der Nachteil beispielsweise, bei einem Elementarschaden müsste man zweimal die Selbstbeteiligung tragen. Vorteilhaft sind also Tarife, die die Risiken nicht trennen, sondern in einem Bedingungswerk zusammengefasst als ein Tarif fest geschrieben haben. Achtung vor drei Jahresverträge und Bündelungen von Versicherungen und besonderen Preisnachlässen in den ersten Vertragsjahren. Wer mit Prämienersparnissen wirbt hat nicht selten wirklich gute Leistungen.
Selbstbeteiligung
Da in der Regel die überwiegende Schadenursache eher Einbrüche sind als Gebäudebeschädigungen, könnten Selbstbeteiligungen in der Gebäudeversicherung sinnvoll sein, da die dadurch bestehende Prämienersparnis langfristig sich auszahlen kann.
Auf welche Leistungsbausteine sollte man speziell achten:
Beispiel- und Auszugsweise sollten folgende Klauseln Berücksichtigung bei der Auswahl einer Gebäudeversicherung finden:
- Dekontaminationskosten von Erdreich mindestens bis zur Versicherungssumme
- Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit bis zur VSU
- Keine Kürzung wegen Unterversicherung bei Schäden (z.B. bis 20% der VS oder bis 5.000 Euro)
- Mitversicherung von weitere Grundstücksbestandteile wie z. B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Schwimmbecken, Markisen, Sonnensegel
- Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück sind mitversichert z.B. bis 10 qm Grundfläche
- Wohnräume die länger oder nur vorübergehend unbenutzt werden sind bis 24 Monate versichert.
- Stromschwankungen oder Kurzschluss (nicht nur Blitzschlag und Überspannung)
- Stattblitzschlag ist Blitzeinwirkung versichert
- Allgefahrendeckung (Einschluss unbenannter Gefahren), Vorteil: man hat eine Beweislastumkehr und es ist alles versichert, was nicht ausgeschlossen ist.
- Schäden durch Plansch- und Spitzwasser sowie Fugenschäden sind mitversichert
- Schmelzwasser (z.B. durch Schnee), denn es ist kein üblicher Wasserschaden
- Wasserleitungen unter dem Fundament, sind sie in der Regel nicht versichert.
- Folgeschäden durch Fehlalarm, wenn dadurch Rettungskräfte in das Gebäude oder Wohnung gewaltsam eingedrungen sind.
- Kosten für die Beseitigung von Bienen-, Wespen-, Hornissennestern.
Wie ist es mit der steuerlichen Absetzbarkeit von Gebäudeversicherungen?
Grundsätzlich sind die Beiträge der Gebäudeversicherung für ein selbstgenutzten Haus nicht absetzbar. Ist jedoch ein Arbeitszimmer enthalten, dann besteht eine anteilsmäßige Absetzbarkeit je nach Nutzungsart. Entweder können die Beiträge anteilig auf das Arbeitszimmer als Werbungskosten abgezogen werden (Steuerpflichtige Arbeitnehmer, § 9 EStG) oder bei Selbstständigen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Dies sollte jedoch mit dem Steuerberater besprochen werden.