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Lebensversicherungen können der Versicherungssteuer ab 01.2022 unterliegen

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Versicherungssteuer ab 01.01.2022 können in einigen Fällen auch bei Lebensversicherungen eine Versicherungssteuer (zzgl. zur Einkommenssteuer) anfallen.

Wenn Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch sind und zueinander in keinem Angehörigenverhältnis stehen, kann eine Versicherungssteuer anfallen, also folglich keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr vorliegt. Das betrifft alle Einkommensschutzprodukte (Schicht 3), Alters- und Todesfallabsicherungen in Kombination mit einer Einkommensschutzzusatzversicherung (z. B. BUZ-Berufsunfähigkeitsversicherung) die an einen fremden Dritten erbracht werden. Versicherer werden somit bei Antragstellung das Angehörigenverhältnis zwischen dem Vertragsinhaber (Versicherungsnehmer), der versicherten Person und Bezugsberechtigten abfragen.

Nachfolgende Angehörigenverhältnisse sind weiterhin ohne Probleme versicherbar:

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Verwandte gerader Linie (z. B. Kinder, Vater, Mutter, Großeltern, Enkelkinder)
  • Verschwägerte gerader Linie (z. B. Schwiegersohn/-tochter, Schwiegereltern, Eltern der Schwiegereltern)
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Geschwister der Eltern
  • Adoptivkinder
  • Stiefeltern
  • Kind, Adoptivkind oder Enkelkind des Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner

Probleme bei Verträgen mit Personen, die keine nahen Angehörigen sind:

Probleme kann es dann bei Lebensgemeinschaften geben, so dass einige Versicherer eventuell für diese Zielgruppe keinen Versicherungsschutz mehr anbieten, da sie die technische Umsetzung einer Versicherungssteuer mit den entsprechenden Vorgaben bzw. Voraussetzungen in ihr System nicht integriert oder erfüllt haben.

Die Versicherungssteuer gilt nicht nur für Risiko-Lebensversicherungen, sondern für alle Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen. Darunter fallen auch Verträge für die Krankheitsabsicherung, Verträge zur Absicherung der Pflegebedürftigkeit, aber auch Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen. 

Auch die betriebliche Altersversorgung könnte unter bestimmten Voraussetzungen darunter fallen. Das BMF hat in ihrem Begleitschreiben vom 27.01.2021 (III C 4 –S 6405/21/10001) in Rz. 40 zwar erklärt, dass weiterhin keine Versicherungssteuer anfällt, dennoch kann es aber in Einzelfällen dazu führen. Das könnte dann der Fall sein, wenn beispielsweise ein GGF (Gesellschafter-Geschäftsführer) eine Versicherungsleistung abschließt und seine Firma bezugsberechtigt ist. Begründet könnte dies u.a. darin sein, dass in einem Versorgungsfall der Geschäftsbetrieb weiter aufrecht erhalten bleibt.

Besonders aber bei Risikolebensversicherungen könnte es zu Veränderungen führen. Eventuell muss man unterscheiden zwischen der Überkreuzversicherung oder einer Normalbeantragung, was zu erheblichen Erbschaftssteuern führen kann. Im Falle einer Scheidung soll das steuerliche Angehörigenverhältnis weiterhin bestehen bleiben, sodass es nicht zur Versicherungssteuerpflicht kommen soll.

Bei Kindervorsorgeverträgen ist darauf zu achten, ob z.B. der Versicherungsnehmer auch ein naher Angehöriger ist. Gerade Großeltern unterstützen eventuell auch gerne Kinder die nicht zwingend in gerader Linie sind.

Fazit:

Frühzeitig die Weichen richtig stellen, bevor neue Gesetzgebungen eventuell Versicherte und Versicherungsnehmer benachteiligen könnten. Ein Vertragsschluss vor dem 01.01.2022 wäre also empfehlenswert, eventuell auch rückwirkend, sofern möglich. Für mich ist die Gesetzgebung noch intransparent und unverständlich und müssen warten, wie Versicherer und Ämter dies Händeln, was aber dann zu spät sein kann. Aus diesem Grund ist zu empfehlen, dass Vermittler ihre Kunden informieren und vorsorglich es dokumentieren, soweit es den bestimmten Personenkreis betreffen könnte.

Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetze

1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden

  1. im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder
  2. im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen. Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“. 

13. Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist. (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden.“

Artikel 2 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung

§ 1 (6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Versorgung der Risikoperson oder von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den genannten Personen zugutekommen soll. Dies ist der Fall,wenn

  1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbedingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht,
  2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Satzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung für den Angehörigen beanspruchen kann,
  3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Risikoperson,
  4. einschließlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,
  5. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Abdeckung der Risiken einer Personengruppe nimmt und er die Versicherungsleistung nur für die Gruppenmitglieder beanspruchen kann,
  6. die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte Naturalleistung erhalten soll oder die Versicherungsleistung in der Anleitung einer Person oder in der Finanzierung einer Anleitung einer Person zur Erbringung von Naturalleistungen gegenüber der Risikoperson besteht.

Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen bestehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit eines Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versichert wird


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Gästebuch/Referenzen

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Hallo Herr Heidekamp, als Berufskollege und Teilnehmer Ihrer Onlineveranstaltung über die Kanzlei Michaelis möchte ich mich bei Ihnen für den ausführlichen und fachlich hervorragenden Vortrag bedanken. Insbesondere die Informationen über das Th...
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Montag, 09. Januar 2023

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